VEREINSSATZUNG DES SPORTVEREINS SCHOTTENSTEIN e.V.

 

§1Name und Sitz

Der Verein führt den Namen " Sportverein Schottenstein e.V." und hat
seinen Sitz in Schottenstein. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Coburg eingetragen.
Die Vereinsfarben sind weinrot / schwarz.

§2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist der freiwillige Zusammenschluss von Personen, die Sport betreiben
oder dessen Durchführung unterstützen.
Die Hauptaufgaben des Vereins sind:

a) Erziehung zu sportlicher Disziplin, Kameradschaft und Ritterlichkeit, mit dem Ziele der freiwilligen Unterordnung unter die geschriebenen und ungeschriebenen sportlichen
Gesetze.

b) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Festlichkeiten innerhalb des Vereins, Vorträgen u. ä.
c) Regelmäßiges Abhalten von Übungsstunden für die einzelnen aktiven Vereinssparten.
d) Förderung der Breitenarbeit.
e) Aufnahme sportlicher Beziehungen zu anderen Vereinen.
Pflege und Unterhaltung des Vereinsvermögens und der Sportanlagen
g) Wahrung der Vereinsinteressen.
h) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung von 24 .12.1953.
Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, soweit solche nicht durch die Satzung des Bayerischen Landessportverbandes e. V. erlaubt sind.

Sie dürfen bei ihren Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre evtl. vorgestreckten Barbeträge oder den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen, soweit dieselben nachweisbar sind, zurück erhalten. Vergütungen für Dienstleistungen im Interesse des Vereins sind im angemessenen Rahmen zu halten.

Der Verein steht parteipolitisch und religiös auf neutraler Grundlage.
Bestrebungen rassistischer und Klassen trennender Art werden abgelehnt.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. in München und des Bayerischen Fußballverbandes e.V. in München.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassistischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht standhaft.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder mündlich dem Vorstand vorzutragen. Bei
Aufnahmeanträgen von Kindern und Jugendlichen muss die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter vorliegen.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet die Vorstandschaft. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Der Abgelehnte kann sich an die Mitgliederversammlung wenden, die über seine Aufnahme endgültig entscheidet.

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
Sie gliedern sich in:

Mitglieder ab 18 Jahren
• Mitglieder von 14-18 Jahren
• Mitgliedern unter 14 Jahren

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern ist möglich und erfolgt durch einstimmigen Beschluss der Vorstandschaft.
Die Kriterien zum Erlangen der Ehrenmitgliedschaft, sowie die Anzahl der Ehrenmitglieder werden durch einstimmigen Beschluss der Vorstandschaft festgesetzt.

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch freiwilligen Austritt zum Monatsende. Der Austritt ist mündlich oder schriftlich dem Vereinsvorstand zu erklären. Bei Austrittserklärungen von Kindern und Jugendlichen muss die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter vorliegen,
b) durch den Austritt wegen Wegzug,
c) durch den Tod,
d) durch den Ausschluss aus dem Verein.

Ausschließungsgründe sind:

Grober Verstoß gegen die Vereinssatzung, Versammlungsbeschlüsse und Vereinskameradschaft;
• Vereinsschädigendes Verhalten in der Öffentlichkeit;
• mehr als zwölfmonatlicher Beitragsrückstand nach vorheriger Mahnung.

Der Ausschluss erfolgt durch die Vorstandschaft. Vor dem Ausschluss ist dem
Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Berufungsrecht zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Zu dieser Versammlung ist der Auszuschließende einzuladen.
Er kann sich vertreten lassen. Diese Versammlung entscheidet endgültig.
Mitglieder der Vorstandschaft müssen bei freiwilligen Ausscheiden oder
Ausschluss zuvor ihren Rechenschaftsbericht ablegen, sofern ihre Amtszeit
nicht ohnehin beendet wäre.

§7 Beitrag

Sämtliche Mitglieder ab 6 Jahren haben einen Jahresbeitrag zu leisten
Auf Antrag können durch Beschluss der Vorstandschaft einzelne Mitglieder,
insbesondere Ehrenmitglieder und Wehrpflichtige ganz oder teilweise von
dieser Pflicht entbunden werden.

Die Beitragshöhe legt die Mitgliederversammlung fest.

§8 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Vorstandschaft
c) die Mitgliederversammlung in ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen
.
§9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des§26 BGB je allein.
Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Die Mitgliederversammlung kann eine Aufgabenverteilung beschließen.

§10 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorstand gern §9
b) dem Kassier
c) dem Schriftführer
d) dem Ehrenvorsitzenden
e) allen sonstigen von der Mitgliederversammlung in die Vorstandschaft
gewählten Personen.

§11 Wahlperiode

 

Die Amtszeit von Vorstand und Vorstandschaft beträgt 3 Jahre.
Die Gewählten bleiben über die Wahlperiode bis zu einer Neuwahl oder Wiederwahl im Amt.
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes der Vorstandschaft ist die Vorstandschaft
ermächtigt bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu bestimmen. Dies gilt nicht für den 1. und 2. Vorsitzenden.

 

§12 Unterabteilungen

Es können im Verein in Erfüllung der Vereinszwecke besondere Abteilungen
mit Genehmigung der Mitgliederversammlung gebildet werden.
Ihre evtl. Satzung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Auflösung einer solchen Abteilung kann nur in der Mitgliederversammlung durch Stimmenmehrheit erfolgen.

§13 Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten

Für das Innenverhältnis gilt:
Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung können der Vorstand und die Vorstandschaft über die in der Mitgliederversammlung beschlossenen Beträge in eigener Verantwortung verfügen.
Der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§14 Ordentliche Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Alle stimmberechtigten Mitglieder
müssen mindestens eine Woche vorher durch ortsübliche Bekanntmachung eingeladen werden.

Die Tagesordnung enthält grundsätzlich mindestens folgende Punkte:

a) Feststellung der Anwesendheits- und Stimmliste;
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung;
c) Geschäftsbericht des Vereinsvorstandes, des Kassiers mit Rechnungsprüfer
und der Spielleiter.
d) Behandlung vorliegender Anträge.

Sofern weitere Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden, sind diese in der
Einladung bekannt zu geben Bei Satzungsänderungen ist auch aufzuführen, welche Bestimmungen der Satzung (Nennung des bestimmten §) geändert werden soll.
Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens 3 Tage vorher dem
Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dies die Versammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt.
Die Jahreshauptversammlung wird geleitet vom Vereinsvorstand.
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der
Beschluss abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Zur Durchführung der Entlastung der Vorstandschaft und von Neuwahlen ist ein
dreiköpfiger Wahlausschuss zu bilden, dessen Mitglieder dem bisherigen Vorstand nicht angehören dürfen.
Sofern niemand Widerspruch erhebt, erfolgen die Wahlen in offener Abstimmung.
Sind mehrere Mitglieder bereit, die betreffende Funktion auszuüben, dann müssen die
Wahlen in geheim durchgeführt werden. Erlangt im ersten Wahlgang keiner der
Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist im zweiten
Durchgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten durchzuführen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Eine Anhäufung von mehr als zwei Ämtern auf eine Person ist unzulässig.
Über den Verlauf der Versammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:

a)wenn der Vorstand oder die Vorstandschaft die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder außerordentliche Ereignisse für erforderlich hält;
b)wenn 1/10 der über 18 Jahre alten Mitglieder sie unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt;
c) wenn während der Wahlperiode Neu- oder Ersatzwahlen zum Vorstand notwendig werden

Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die
Jahreshauptversammlung. Über die Einberufung und Durchführung gelten die Vorschriften des §14 sinngemäß.

§16 Stimmrecht

Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden

§17 Sitzungen der Vorstandschaft

Nach Bedarf finden Sitzungen der Vorstandschaft statt.
Diese Sitzungen dienen insbesondere:

a) zur Besprechung von Vereinsangelegenheiten;
b) zur Beschlussfassung über Vereinsausgaben;
c) zur Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
d) zur Vorbereitung aller Mitgliederversammlungen;
e) zur Vorbereitung von Ehrungen aller Art.

Diese Sitzungen sind vom Vorstand rechtzeitig einzuberufen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt.

Zu den Sitzungen kann die Teilnahme anderer Mitglieder, auch von Nichtmitgliedern zugelassen werden.

Eine Sitzung der Vorstandschaft muss zur Vorbereitung jeder ordentlichen oder
außerordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden.

Über Beschlüsse ist Protokoll zu führen, das vorn Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§18 Ehrungen

Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehört haben, werden zeitweilig geehrt.

§19 Versicherung und Haftung

Für die Dauer der Vereinsmitgliedschaft hat jedes Mitglied Anspruch auf Unfall- und Haftpflichtversicherung im Rahmen der geltenden Versicherungsbestimmungen des BLSV. Der Verein ist verpflichtet, jedes aufgenommene Mitglied bei BLSV anzumelden.
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Brand-, Einbruch- und
Diebstahlschäden sowie für Schäden, die durch höhere Gewalt in vereinseigenen oder gemieteten Räumen oder auf dem Sportgelände des Vereins entstanden sind.

§20 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder.
Eine Fusion mit einem anderen Sportverein erfordert die gleichen Maßnahmen.
Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren Vermögen und Sportausrüstung an den Hauptverein.
Für den Fall der Vereinsauflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern nur das Vereinvermögen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Itzgrund, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Gemeindeteil Schottenstein zu verwenden hat.

Schlussbestimmung

 

Die Neufassung der Satzung tritt nach Genehmigung durch den Bayerischen
Landessportverband e.V. in München und durch das Registergericht beim Amtsgericht Coburg in Kraft